Abrechnung

Videosprechstunden im EBM richtig abrechnen

Nutzen Sie die digitalen Ressourcen Ihrer Praxis

06. Januar 2021

Auch wenn es sei seit Mai 2018 möglich geworden ist, Patienten ausschließlich per Fernbehandlung zu versorgen, bleibt der unmittelbare, d.h. persönliche, Kontakt zum Patienten weiterhin der Goldstandard der ärztlichen Beratung und Behandlung. Die Videosprechstunde kann aber als ergänzendes Angebot den Alltag für Arzt und Patient ganz erheblich vereinfachen. Dies ist vor allem im Zuge der COVID-19-Pandemie deutlich geworden, die sich als echter Katalysator für die Akzeptanz die telemedizinische Versorgung erwiesen hat.

BFS-Tipp

Für die Fernbehandlung sind grundsätzlich alle Kommunikationswege möglich, die zur Beratung und Behandlung eingesetzt werden können, ohne dass Sie und Ihr Patient gleichzeitig körperlich anwesend sind. Dies können also – neben der Videosprechstunde – auch Telefonate und E-Mails sein (Chats und SMS sind ausgeschlossen). Bei der Nutzung muss stets sichergestellt werden, dass die Kommunikationswege datenschutzsicher und im Einzelfall zur Behandlung geeignet sind.

Mit der Videosprechstunde haben Sie die Chance, neue digitale Prozesse in den etablierten Praxisalltag zu integrieren und zahlreiche Potentiale und Einsatzmöglichkeiten zu erschließen:

  • Die Patienten können einen Service in Anspruch nehmen, der ihnen die Anreisezeiten, ein mögliches Ansteckungsrisiko im Wartezimmer und damit erheblichen Aufwand erspart. Insbesondere berufstätige Patienten haben so die Möglichkeit, auch tagsüber Termine wahrzunehmen. Das entlastet wiederum Ihre Praxis zu Randzeiten.

  • Die Praxen profitieren von einem sinnvollen Patienten-Management mit dem persönliche Arzt-Patienten-Kontakte durch die Videosprechstunde ersetzt werden können, bspw. im Fall von chronisch erkrankten Patienten, AU-Bescheinigungen oder erforderlichen Folgekontakten. Auch bietet die Videosprechstunde eine attraktive Alternative zur Telefonsprechstunde. Es werden zeitliche Freiräume geschaffen und Praxis-Ressourcen geschont. Auch das Image der Praxis erlebt einen positiven Effekt: die Leistungen sind modern, innovativ und patientenfreundlich.

Die Praxen, welche die Potentiale der digitalen Innovationen in der Medizin nutzen, werden kontinuierlich ein wertvolles Know-how aufbauen (dies auch mit Weitsicht auf andere digitale Innovationen wie das E-Rezept, Gesundheits-Apps usw.). Die individuellen Erfahrungswerte werden zeigen, wie groß die Akzeptanz der Patienten ist, welche Zielgruppe angesprochen wird und welche Leistungen besonders gefragt sind.

Nutzen Sie die Chancen, die die Videosprechstunde Ihnen und Ihren Patienten bietet. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Voraussetzungen, die Abrechnung und die Vergütung.

BFS-Tipp

In den folgenden Bekanntmachungen der Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) finden Sie die wichtigsten offiziellen Anwendungs- und Abrechnungshinweise zur Videosprechstunde:

  • Überblick über die Rahmenbedingungen

    Der Videodienstanbieter

    Sie müssen sich zunächst für einen zertifizierten Anbieter entscheiden und dort registrieren. Die KBV bietet auf ihrer Website eine Liste der zertifizierten Videodienstanbieter (Stand 19.10.2020) an. Nach Vertragsabschluss mit dem Videodienstanbieter erhalten Sie von diesem eine Bescheinigung über die Zertifizierung.

    Bei Ihrer zuständigen KV zeigen Sie die Nutzung des zertifizierten Videodienstanbieters an, denn erst dann können Sie die telemedizinischen Leistungen überhaupt abrechnen. Die KBV bietet online eine Übersicht zu den regionalen Anmeldeverfahren der KVen (Stand: 06.04.2020); mit den dort enthaltenen Links werden Sie unmittelbar zur Website Ihrer zuständigen KV weitergeleitet.

    Die Technik

    Die technischen Voraussetzungen, die für eine Videosprechstunde erfüllt werden müssen, dürften in fast jeder Praxis vorhanden sein:

    • Ein Bildschirm mit einer Diagonale von mindestens 3 Zoll (≈ 7,62 cm) und einer Auflösung von mindestens 640 x 480 Pixel

    • Eine Kamera, ein Mikrofon und ein Lautsprecher und

    • Eine Bandbreite von mindestens 2.000 Kilobit pro Sekunde (kbit/s) im Download.

    Die Kosten

    Die Kosten für den Videodienstanbieter variieren abhängig vom Leistungsumfang, insbesondere wenn neben der Zurverfügungstellung des Videodienstes zusätzliche Services angeboten werden (bspw. das Teilen von Dokumenten oder des Bildschirms, Online-Terminvergaben). Von einigen Anbietern werden auch kostenlose Angebote (für Erstnutzer) der Dienstleistungen gemacht.

    Die Aufklärung

    Bei der ärztlichen Aufklärung vor Beginn der Behandlung ist insbesondere darauf hinzuweisen, was die Fernbehandlung vom Vor-Ort-Termin unterscheidet (u.a., dass nicht alle Sinne / Behandlungsmöglichkeiten bei der Videosprechstunde zur Verfügung stehen).

    Die Vertraulichkeit

    Die Videosprechstunde muss – wie eine normale Sprechstunde – vertraulich und störungsfrei verlaufen und in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Auf Arzt- und Patientenseite sollte zu Beginn der Sprechstunde eine kurze Vorstellung der anwesenden Personen erfolgen. Eine Aufzeichnung der Videosprechstunde ist von beiden Seiten nicht erlaubt. Auch die Platzierung von Werbung hat in einer Videosprechstunde nichts zu suchen. Der Vertragsarzt ist dazu verpflichtet, seine Patienten vor der ersten digitalen Sprechstunde darüber zu informieren und sich eine Einwilligung bezüglich der Datenverarbeitung einzuholen.

    BFS-Tipp

    Es ist nicht erforderlich, dass der Patient schriftlich in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung einwilligt. Die Einwilligung des Patienten ‒ selbstverständlich nach entsprechender Aufklärung ‒ kann auch im Rahmen des Arzt-Patienten-Kontakts in der Videosprechstunde erfolgen. Dies ist durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) klargestellt worden.

    Die Einsatzmöglichkeiten

    Eine Behandlung/Beratung per Videosprechstunde können Sie sowohl bei bekannten als auch unbekannten Patienten in allen privat- oder kassenärztlichen Fällen* nutzen, sofern Sie dies für therapeutisch sinnvoll halten.

    Ob eine Behandlung/Beratung per Videosprechstunde ärztlich vertretbar ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob Sie sich im Einzelfall einen ausreichenden Eindruck vom Gesundheitszustand des Patienten verschaffen können und die Erkrankung und die zur Verfügung stehenden Methoden eine Versorgung des Patienten lege artis zulassen.

    *Für den kassenärztlichen Bereich wurde ausdrücklich geregelt, dass die Videosprechstunde von allen Arztgruppen eingesetzt werden kann, ausgenommen sind nur Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.

    BFS-Tipp

    Die Details zu den ärztlichen Sorgfaltspflichten können Sie Ihrer regionalen Berufsordnung oder der Musterberufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) entnehmen, die im § 7 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Fernbehandlung lege artis vorgibt (s. Veröffentlichung der BÄK). Bitte berücksichtigen Sie hierbei: Die vom Deutschen Ärztetag beschlossene MBO-Ä gewährleistet, dass trotz landesgesetzlicher Kompetenz ein weitgehend einheitliches ärztliches Berufsrecht besteht. Die MBO-Ä ist in den Ländern aber kein geltendes Recht. Erst durch die Umsetzung in den regionalen Berufsordnungen der Landesärztekammern werden die Regelungen rechtswirksam für die Mitglieder.

    Für viele Fachgruppen kommen bspw. folgende Konstellationen im Rahmen einer Videosprechstunde in Frage:

    • Ersteinschätzung bei Akutfällen, um die Notwendigkeit eines Termins einzuordnen

    • Kontrolluntersuchungen oder Befundbesprechungen (z. B. von Laborwerten und Bluttests)

    • Beratungsgespräche, wie z. B. Medikamenteneinnahme oder Einholen einer Zweitmeinung

    • Besprechung von Kostenplänen

    • Nachsorge für operative Fachbereiche

    Auch haben sich bereits spezifische Anwendungsgebiete für die Videosprechstunde herausgestellt, bspw.:

    • Gynäkologie: Beratung zu Kinderwunsch, Schwangerschaft, Geburt (u. a. PDA), Verhütungsmitteln, Wechseljahrbeschwerden, Vulvodynie und Beckenschmerz

    • Dermatologie: Beratung zu begonnenen Therapien, Allergien und Ausschlägen; Aknekontrolle; Besprechung von Kosmetikbehandlungen und Lasermedizin

    • Orthopädie: Beratung zu MRT; Therapieunterstützung; Verlaufskontrolle; postoperative Kontrolle von Wundheilungsprozessen und/oder der Gelenkbeweglichkeit; Planung einer Reha

    • Allgemeinmedizin: Betreuung von Patienten mit chronischen Erkrankungen, z. B. zur Verringerung der Ansteckungsgefahr während der Grippe-Saison

    BFS-Tipp

    Halten Sie schriftlich in der Patientenakte fest, warum eine (ausschließliche) Behandlung per Videosprechstunde im individuellen Fall ärztlich vertretbar war. Im Zweifels- oder Streitfall können Sie auf diese Dokumentation zurückgreifen. Denn das Risiko einer Fehldiagnose und/oder der falschen Befunderhebung mit der möglichen Folge eines Behandlungsfehlervorwurfs liegt in der ärztlichen Verantwortung.

    Die Identifikation Ihrer Patienten

    Bei jeder Fernbehandlung gilt, dass Sie die sichere Identifikation des bereits bekannten oder unbekannten Patienten zuvor sicherstellen müssen.

    Bekannte Patienten

    Der Patient gilt als „bekannt“, wenn er bereits unmittelbar persönlich von Ihnen oder einem anderen Arzt in derselben Praxis im laufenden oder Vorquartal behandelt worden ist. Für die Abrechnung nutzen Sie den in Ihrem System hinterlegten Versichertendatenstamm. Dokumentieren Sie zudem, dass Sie sich von Ihren Patienten haben versichern lassen, dass keine Veränderungen im Versicherungsverhältnis eingetreten sind (insbesondere bei gesetzlich Versicherten können sich Änderungen durch einen Wechsel der Krankenversicherung ergeben).

    Unbekannte Patienten

    War der Patient bislang noch nicht in Ihrer Praxis, müssen Sie die Identität des Patienten zunächst verifizieren. Hierfür können Sie den sog. Authentifizierungs-Zuschlag abrechnen (s.u.) Gesetzlich versicherte Patienten zeigen hierzu im Videotelefonat ihre Gesundheitskarte vor und teilen Ihnen die für die Abrechnung notwendigen Daten mit:

    • Name der Krankenkasse

    • Name, Vorname, Geburtsdatum des Versicherten

    • Versichertenart (Mitglied, Familie, Rentner)

    • Postleitzahl des Wohnortes

    • Krankenversichertennummer

    BFS-Tipp

    Wird im weiteren Verlauf desselben Quartals die Gesundheitskarte von einem gesetzlich versicherten Patienten in Ihrer Praxis vorgelegt – unabhängig davon, ob es sich um einen Bestandspatienten oder „neuen“ Patienten handelt –, ist diese einzulesen und die Behandlung auf dieser Datenbasis abzurechnen.

    Abrechnung nach dem EBM

    Seit dem Quartal 4/2019 wird der Arzt-Patienten-Kontakt per Videosprechstunde über die jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220 und 12225) oder die Konsiliarpauschale der Strahlentherapie (GOP 25214) abgerechnet.*

    Die KBV bietet online eine vollständige Übersicht über die Leistungen und Zuschläge (bspw. GOP 03230, PFG-Zuschläge, GOP 03040, GOP 06225), die im Rahmen der Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden können (Stand: 15.09.2020).

    *Die bis zum Quartal 3/2019 für die Videosprechstunde abrechenbare GOP 01439 wurde zum 01.10.2019 gestrichen und durch die Vergütungsregelung über die Pauschalen ersetzt.

    BFS-Tipp

    Einen ausführlichen Beitrag zur GOÄ-Abrechnung in der Videosprechstunde finden Sie auf unserer BFS Homepage.

    Kennzeichnung

    Behandeln Sie Ihre Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde, kennzeichnen Sie dies in der Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220. Diese Kennzeichnung und der jeweilige Abschlag (s.u.) fallen weg, wenn der Patient in demselben Quartal auch persönlich in der Praxis behandelt wird und die Gesundheitskarte eingelesen wird. Bei bestimmten Gesprächsleistungen setzen die KVen zudem teilweise zusätzliche Buchstaben-Kennzeichnungen voraus. Bitte informieren Sie sich bei Bedarf hierzu bei Ihrer zuständigen KV.

    Vergütung

    Die Pauschalen nebst Zuschlägen werden in voller Höhe gezahlt, sofern in demselben Quartal auch ein persönlicher Art-Patienten-Kontakt stattfindet. Kommt der Patient aber nicht noch einmal in Ihre Praxis und erfolgt die Versorgung damit ausschließlich per Video, werden Abschläge auf die Punktzahlen der jeweiligen Pauschale und der Zuschläge vorgenommen

    Die Zuschläge und Förderungen

    Patienten-Authentifizierung

    Für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde (s.o.) rechnen Sie die GOP 01444 (1,11 €) ab. Die GOP 01444 kann nur berechnet werden, wenn im Behandlungsfall ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte per Video stattfinden oder der Video-Kontakt stattfindet, bevor der Patient im selben Quartal auch in die Praxis kommt. Die Abrechnung der GOP 01444 wurde befristet bis zum 30.09.2021. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zur Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.

    Technik-Zuschlag

    Die GOP 01450 kann für jeden Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde (oder Videofallkonferenz oder Videokonsilium) abgerechnet werden und wird extrabudgetär vergütet (4,45 Euro). Damit werden die Kosten erstattet, die durch die Nutzung eines Videodienstanbieters entstehen. Allerdings gilt ein Höchstwert je Arzt und Quartal von 1.899 Punkten (211,25 Euro). Bei Videofallkonferenzen kann die GOP 01450 nur von dem Arzt berechnet werden, der die Videofallkonferenz initiiert. Dabei gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Arzt und je Videofallkonferenz.

    Anschub-Förderung

    Werden in einer Praxis mindestens 15 Videosprechstunden durchgeführt, erhält die Praxis eine extrabudgetäre Anschub-Förderung für bis zu 50 Videosprechstunden (4.620 Punkte bzw. 513,95 Euro). Abrechnung erfolgt mit der GOP 01451, die von der KV automatisch zugesetzt wird. Diese Regelung gilt zeitlich befristet bis zum 30.09.2021.

    Limitierung der Behandlungsfälle

    Die Anzahl der ausschließlichen Video-Behandlungsfälle ist auf 20 % je GOP, Vertragsarzt und Quartal begrenzt. Das heißt, dass höchstens 20 % einer bestimmten Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt und abgerechnet werden können. Werden bspw. in demselben Quartal 200 Gesprächsleistungen nach der GOP 03230 abgerechnet, so sind lediglich 40 problemorientierte Gespräche im Rahmen der Videosprechstunde möglich.
    In den Quartalen 2 – 4/2020 war die Limitierung der Behandlungsfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt worden.

    Beispiel

    Um zu veranschaulichen, dass die Videosprechstunde nicht nur prozessorientierte sondern auch wirtschaftliche Vorteile haben kann, geben wir Ihnen ein für viele Fachgruppen repräsentatives Abrechnungsbeispiel aus dem Bereich Orthopädie:

    Eine 55-jährige Patientin wird orthopädisch versorgt, die bislang noch nicht in der Praxis behandelt worden ist. Neben der Grundpauschale und den Zuschlägen für die fachärztliche Grundversorgung werden keine weiteren Leistungen erbracht. In der Variante A geschieht dies ausschließlich in der Videosprechstunde, in der Variante B ausschließlich in der Praxis und in der Variante C wird die Patienten im selben Quartal zuerst in der Videosprechstunde und i. R. eines 2. Termins auch in der Praxis behandelt.

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU)

    Mit der Anpassung der AU-Richtlinie wurden klare Voraussetzungen geschaffen, um Patienten in der Videosprechstunde krankschreiben zu können. Diese Vorgaben gelten jedenfalls unmittelbar für Vertragsärzte und die gesetzlich versicherten Patienten. Privatärzte gehören zwar nicht zum Adressatenkreis der AU-Richtlinie, da diese nur für das gesetzliche Krankenversicherungssystem gilt. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass sich Privatärzte „analog“ an den Vorgaben für die vertragsärztlichen Kollegen orientieren, da es für den privatärztlichen Bereich derzeit noch keine einschlägigen Regelungen gibt.

    Voraussetzungen

    Die wesentlichen Bedingungen für eine Krankschreibung in der Videosprechstunde sind, dass es sich um einen bekannten Patienten handelt und die Erkrankung die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zulässt. Dies für einen maximalen Zeitraum von sieben Kalendertagen.

    Erkrankungen, bei denen eine Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde in Betracht kommt, sind beispielsweise:

    • Erkältung

    • Menstruationsbeschwerden

    • Blasenentzündung

    • Magen-Darm-Infekt

    • Migräne

    • Schübe, z.B. bei chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen

    • Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, z. B. bei Verlust von nahestehenden Angehörigen

    In folgenden Fällen, darf eine AU per Videosprechstunde ausdrücklich nicht ausgestellt werden:

    • es handelt sich um einen unbekannten Patienten

    • die AU-Feststellung erfolgt ohne mittelbar-persönlichen Kontakt, z.B. ausschließlich auf Basis eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats.

    Eine Rückdatierung des Arbeitsunfähigkeitsbeginns auf einen Kalendertag vor Inanspruchnahme der Videosprechstunde ist nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.

    BFS-Tipp

    Ihre Patienten haben generell keinen Anspruch auf eine Krankschreibung, dies gilt auch in der Videosprechstunde. Es obliegt Ihrer ärztlichen Entscheidung, ob im Einzelfall eine AU-Feststellung (per Videokonferenz) in Frage kommt. Eine besonders sorgfältige Abwägung ist aufgrund des hohen Beweiswertes von AU stets ratsam, da im Krankheitsfall ein Anspruch des Patienten auf Entgeltfortzahlungen bzw. Krankengeld besteht. Im Zweifelsfall muss der Patient auf den persönlichen Kontakt – mit entsprechenden Untersuchungsmöglichkeiten – verwiesen werden.

    Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit

    Die Feststellung einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit („Folge-AU“) in der Videosprechstunde ist nur dann möglich, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung ursprünglich im Rahmen einer persönlichen Untersuchung in der Praxis festgestellt worden ist. Ist die Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit allerdings per Videosprechstunde erfolgt, muss der Patient für eine Folge-AU wegen derselben Erkrankung zur persönlichen Untersuchung in die Praxis kommen

    Ausstellung der Bescheinigungen

    Wird die Arbeitsunfähigkeit eines Patienten in der Videosprechstunde festgestellt, muss die Bescheinigung für den Arbeitgeber per Post an den Patienten versendet werden (Vertragsärzte können dies über die Kostenpauschalen GOP 40128 bzw. 40129 abrechnen und Privatärzte berechnen Porto- und Versandkosten als Auslagenersatz, § 10 Abs. 3 GOÄ). Nicht wie ursprünglich geplant zum Jahresbeginn, sondern erst ab Oktober 2021 wird die elektronische AU („eAU“) für alle vertragsärztlichen Praxen Pflicht. Dann wird die bisherige Ausfertigung der AU für die Gesetzlichen Krankenkassen digitalisiert und direkt von den Vertragsärzten mit dem Kommunikationsdienst KIM an die Gesetzlichen Krankenkassen elektronisch übermittelt. Die Patienten erhalten weiterhin (voraussichtlich bis zum 31.06.2022) eine Papier-Bescheinigung für den Arbeitgeber.

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