Abrechnung

Arztleistungen an Feiertagen: Abrechnung nach GOÄ und UV-GOÄ 

Die Abrechnung von Arztleistungen an den Feiertagen unterscheidet sich in einigen Punkten von der üblichen Regelung. Obwohl Heiligabend und Silvester in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als reguläre Arbeitstage gelten, können für die Weihnachtsfeiertage und Neujahr zusätzliche Zuschläge in Rechnung gestellt werden. Diese Zuschläge sind vergleichbar mit denen an Wochenend- und Feiertagen.

12. Dezember 2024

Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den GOÄ-Positionen 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8

In der GOÄ werden verschiedene Zuschläge für ärztliche Leistungen außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten angeboten. Hier eine Übersicht der relevanten Zuschläge:

GOÄ-Position

Punkte

Leistungstext (gekürzt)

Faktor 1,0

Sonstiges

A

70

Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

4,08

Der Zuschlag nach A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig.
 
Der Zuschlag A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig.
 
Neben Zuschlag C ist der Zuschlag B nicht berechnungsfähig.
 
Nur mit dem 1,0f. Faktor abrechenbar.

B

180

Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

10,49

C

320

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 bis 6 Uhr erbrachte Leistungen

18,65

D

220

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

12,82

Nicht neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A oder E bis J sowie K2 berechnungsfähig.
 
Im Rahmen einer Sprechstunde am Samstag nur mit dem halben Satz berechnungsfähig.

Zusätzlich gibt es Zuschläge für spezifische Leistungen nach den GOÄ-Positionen 45 bis 62 und 100 bis 101:

GOÄ-Position

Punkte

Leistungstext (gekürzt)

Faktor 1,0

Sonstiges

E

160

Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

9,33

Neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.
 
Zuschlag H ist mit Zuschlag F und G kombinierbar.
 
Nur mit dem 1,0f. Faktor abrechenbar.

F

260

Von 20 bis 22 Uhr und von 6 bis 8 Uhr

15,15

G

450

Von 22 bis 6 Uhr

26,23

H

340

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen

19,82

Nicht neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A oder E bis J sowie K2 berechnungsfähig.
 
Im Rahmen einer Sprechstunde am Samstag nur mit dem halben Satz berechnungsfähig.

Beispiel:

Ein Hausbesuch am 25. Dezember zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr kann mit der Nr. 50 GOÄ sowie dem Zuschlag H abgerechnet werden.

Abrechnung nach der UV-GOÄ

Für die Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Unfallversicherung (UV-GOÄ) gelten ähnliche Regelungen. Dabei wird die Nr. 50 UV-GOÄ (einschließlich Beratung und Untersuchung) je nach Uhrzeit unterschiedlich abgerechnet:

UV-GOÄ-Position

Allgemeine Heilbehandlung

Besondere Heilbehandlung

Leistungstext GOÄ ggf. gekürzt

Sonstiges

50a

36,65 €

44,38 €

Leistung nach Nummer 50 (dringend angefordert und sofort ausgeführt oder wegen der Beschaffenheit der Krankheit gesondert notwendig)

Auch neben der Nr. 6a abrechenbar.
 
Jedoch sind dementsprechend schwere Verletzungen (z.B. Polytrauma) vorausgesetzt.

50c

46,35 €

57,70 €

Leistung nach Nummer 50, jedoch bei Nacht (bestellt und ausgeführt zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr)

50d

61,51 €

76,55 €

Leistung nach Nummer 50, jedoch bei Nacht (bestellt und ausgeführt zwischen 22 und 6 Uhr)

50e

39,21 €

48,80 €

Leistung nach Nummer 50, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

BFS-Tipp: Wegegeld nicht vergessen!

Bei der Abrechnung von Hausbesuchen oder anderen Besuchen, die außerhalb der regulären Praxiszeiten durchgeführt werden, sollte unbedingt das Wegegeld nach § 8 GOÄ berücksichtigt werden. Dieses fällt zusätzlich zur eigentlichen ärztlichen Leistung an und kann entsprechend der Entfernung in Rechnung gestellt werden.

Dieser Artikel ist von

Stefanie Tischinger

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