Abrechnung
Arztleistungen an Feiertagen: Abrechnung nach GOÄ und UV-GOÄ
Die Abrechnung von Arztleistungen an den Feiertagen unterscheidet sich in einigen Punkten von der üblichen Regelung. Obwohl Heiligabend und Silvester in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als reguläre Arbeitstage gelten, können für die Weihnachtsfeiertage und Neujahr zusätzliche Zuschläge in Rechnung gestellt werden. Diese Zuschläge sind vergleichbar mit denen an Wochenend- und Feiertagen.
12. Dezember 2024
Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den GOÄ-Positionen 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8
In der GOÄ werden verschiedene Zuschläge für ärztliche Leistungen außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten angeboten. Hier eine Übersicht der relevanten Zuschläge:
Zusätzlich gibt es Zuschläge für spezifische Leistungen nach den GOÄ-Positionen 45 bis 62 und 100 bis 101:
Beispiel:
Ein Hausbesuch am 25. Dezember zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr kann mit der Nr. 50 GOÄ sowie dem Zuschlag H abgerechnet werden.
Abrechnung nach der UV-GOÄ
Für die Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Unfallversicherung (UV-GOÄ) gelten ähnliche Regelungen. Dabei wird die Nr. 50 UV-GOÄ (einschließlich Beratung und Untersuchung) je nach Uhrzeit unterschiedlich abgerechnet:
BFS-Tipp: Wegegeld nicht vergessen!
Bei der Abrechnung von Hausbesuchen oder anderen Besuchen, die außerhalb der regulären Praxiszeiten durchgeführt werden, sollte unbedingt das Wegegeld nach § 8 GOÄ berücksichtigt werden. Dieses fällt zusätzlich zur eigentlichen ärztlichen Leistung an und kann entsprechend der Entfernung in Rechnung gestellt werden.