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Hinweise zum Abschluss einer Vereinbarung über individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL):
17. Juni 2025
Im Downloadbereich unter den Hinweisen kannst du dir alle Informationen inkl. Musterformular herunterladen.
1. Definition IGeL:
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind nach der Definition der Kassenärztlichen Bundesvereinigung „Leistungen, die bei gesetzlich krankenversicherten Patienten nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören, die dennoch vom Patienten nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert sind oder – je nach Intensität des Patientenwunsches – zumindest ärztlich vertretbar sind“
IGeL lassen sich wie folgt unterscheiden:
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Leistungen, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht gezahlt werden, da derzeit nach Ansicht des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) keine ausreichenden Belege für ihren Nutzen vorliegen,
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ärztliche Leistungen außerhalb des Versorgungsumfangs der Gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. medizinisch Beratung zu Fernreisen),
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Leistungen, für die kein Nutzen vorliegt, von denen aber auch keine bedeutsamen Schäden erwartet werden, sodass ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Nutzen und Schaden vorliegt,
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Leistungen, die die Patientin oder der Patient ausdrücklich wünscht und die keine medizinische Zielsetzung haben (z.B. kosmetische Operationen), sofern sie aus ärztlicher Sicht zumindest vertretbar sind.
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2. Voraussetzungen:
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Vor Leistungserbringung muss die schriftliche Zustimmung der / des GKV-Versicherten in die Privatbehandlung eingeholt werden.
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Patient:innen müssen auf die Pflicht zur Kostenübernahme hingewiesen werden (§18 Abs. 8 Nr. 3 Bundesmantelvertrag – Ärzte).
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Vor Abschluss des Behandlungsvertrages ist von der Ärztin / dem Arzt zu prüfen, ob sich es sich tatsächlich um Leistungen handelt, die nicht in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.
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Patient:innen sind über die vereinbarten individuellen Gesundheitsleistungen und deren Nutzen und Risiken von Ärztin / Arzt persönlich zu beraten; ein Gespräch mit einem/r medizinischen Fachangestellten ist keine hinreichende Aufklärung.
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Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe der GOÄ, sodass die Bestimmungen der GOÄ zu beachten sind.
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3. Inhalt:
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Leistungen, die Gegenstand des Behandlungsvertrages sind, müssen im Einzelnen mit der Gebührennummer und der Bezeichnung nach dem Gebührenverzeichnis angegeben werden.
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Ebenso sind der Steigerungsfaktor sowie der sich aus den Leistungen ergebende Endbetrag gegenüber Patient:innen auszuweisen.
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Es dürfen keine Pauschalbeträge vereinbart werden, da die Erhebung von Pauschalhonorar in der GOÄ ausgeschlossen ist. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwertes ist ebenfalls nicht zulässig.
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Der / dem Zahlungspflichtigen muss ein Exemplar der Vereinbarung ausgehändigt werden.
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Speziallaborleistungen (Abschnitte M III und M IV der GOÄ) dürfen nur von der Ärztin / dem Arzt berechnet werden, die / der die Leistung auch selbst erbracht hat; bei Leistungserbringung durch externe Labore sind Patient:innen darauf hinzuweisen, dass sie von der / dem jeweiligen Ärztin / Arzt eine Rechnung erhält.
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4. Ausschluss:
In bestimmten Fällen ist der Abschluss von individuellen Gesundheitsleistungen nicht gestattet. Dies ist der Fall:
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Für fachfremde Leistungen.
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Bei akuter Notfall- oder Schmerzbehandlung kann keine wirksame Vereinbarung geschlossen werden, da in diesem Fall die Patient:innen nicht über die Bedeutung und die Auswirkungen der von der Gebührenordnung abweichenden Vereinbarung aufgeklärt werden können.
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Für Leistungen, die bereits vor der Vereinbarung erbracht wurden.
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