Miriam Leifert auf grauem Hintergrund mit der Überschrift "Wusstet ihr?"

Artikel

Hinweise zum Abschluss der Mehrkostenvereinbarung

27. Mai 2025

Im Downloadbereich unter den Hinweisen kannst du dir alle Informationen inkl. Musterformular herunterladen.

1. Form:

Der Abschluss von Mehrkostenvereinbarungen richtet sich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V.

2. Voraussetzungen:

    • Die Patient:in oder der Patient wählt eine Füllungsleistung, welche über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgeht.

    • Die Mehrkostenvereinbarung muss vor der Leistungserbringung getroffen werden.

    • Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat darüber hinaus die Pflicht, die Patient:innen über Vor- und Nachteile sowie Alternativen der geplanten Behandlung aufzuklären.

    • Zwischen Zahnärzt:in und Patient:in oder zwischen Zahnärzt:in und Zahlungspflichtigen muss eine individuelle Absprache getroffen werden.

    • Dabei muss die Zahnnärztin oder der Zahnarzt sicherstellen, dass für seine Vertragspartner:innen Art, Umfang, Durchführung und Kosten der Behandlung verständlich sind.

    • Eine Delegation des Abschlusses der Mehrkostenvereinbarung an Mitarbeiter:innen ist nicht zulässig.

    • Die Mehrkostenvereinbarung muss schriftlich getroffen werden.

4. Ausschluss:

In bestimmten Fällen ist der Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung ausgeschlossen (vgl. § 28 Abs. 2 SGB V). Dies ist der Fall:

    • Wenn kein Sachleistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht wie beispielsweise für das Austauschen einer intakten plastischen Füllung.

Hinweise zum Abschluss der Mehrkostenvereinbarung:

Noch Fragen?