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Hinweise zum Abschluss der Mehrkostenvereinbarung
27. Mai 2025
Im Downloadbereich unter den Hinweisen kannst du dir alle Informationen inkl. Musterformular herunterladen.
1. Form:
Der Abschluss von Mehrkostenvereinbarungen richtet sich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V.
2. Voraussetzungen:
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Die Patient:in oder der Patient wählt eine Füllungsleistung, welche über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgeht.
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Die Mehrkostenvereinbarung muss vor der Leistungserbringung getroffen werden.
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Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat darüber hinaus die Pflicht, die Patient:innen über Vor- und Nachteile sowie Alternativen der geplanten Behandlung aufzuklären.
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Zwischen Zahnärzt:in und Patient:in oder zwischen Zahnärzt:in und Zahlungspflichtigen muss eine individuelle Absprache getroffen werden.
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Dabei muss die Zahnnärztin oder der Zahnarzt sicherstellen, dass für seine Vertragspartner:innen Art, Umfang, Durchführung und Kosten der Behandlung verständlich sind.
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Eine Delegation des Abschlusses der Mehrkostenvereinbarung an Mitarbeiter:innen ist nicht zulässig.
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Die Mehrkostenvereinbarung muss schriftlich getroffen werden.
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4. Ausschluss:
In bestimmten Fällen ist der Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung ausgeschlossen (vgl. § 28 Abs. 2 SGB V). Dies ist der Fall:
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Wenn kein Sachleistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht wie beispielsweise für das Austauschen einer intakten plastischen Füllung.
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