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Hinweise zum Abschluss der Mehrkostenvereinbarung

27. Mai 2025

Im Downloadbereich unter den Hinweisen kannst du dir alle Informationen inkl. Musterformular herunterladen.

1. Form:

Der Abschluss von Mehrkostenvereinbarungen richtet sich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V.

2. Voraussetzungen:

    • Die Patient:in oder der Patient wählt eine Füllungsleistung, welche über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgeht.

    • Die Mehrkostenvereinbarung muss vor der Leistungserbringung getroffen werden.

    • Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat darüber hinaus die Pflicht, die Patient:innen über Vor- und Nachteile sowie Alternativen der geplanten Behandlung aufzuklären.

    • Zwischen Zahnärzt:in und Patient:in oder zwischen Zahnärzt:in und Zahlungspflichtigen muss eine individuelle Absprache getroffen werden.

    • Dabei muss die Zahnnärztin oder der Zahnarzt sicherstellen, dass für seine Vertragspartner:innen Art, Umfang, Durchführung und Kosten der Behandlung verständlich sind.

    • Eine Delegation des Abschlusses der Mehrkostenvereinbarung an Mitarbeiter:innen ist nicht zulässig.

    • Die Mehrkostenvereinbarung muss schriftlich getroffen werden.

4. Ausschluss:

In bestimmten Fällen ist der Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung ausgeschlossen (vgl. § 28 Abs. 2 SGB V). Dies ist der Fall:

    • Wenn kein Sachleistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht wie beispielsweise für das Austauschen einer intakten plastischen Füllung.

Hinweise zum Abschluss der Mehrkostenvereinbarung:

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